LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.07.2017
L 11 KR 1710/16
Normen:
SGB V § 191; SGB V § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 913/15

Begründung einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei einem Anspruch auf medizinische Versorgung nach dem US-amerikanischen System TRICARE

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 1710/16

DRsp Nr. 2017/16003

Begründung einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei einem Anspruch auf medizinische Versorgung nach dem US-amerikanischen System TRICARE

Der Anspruch auf medizinische Versorgung nach dem US-amerikanischen System TRICARE steht der Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht entgegen.

1. Die freiwillige Mitgliedschaft endet gem. § 191 Nr. 3 SGB V mit dem Wirksamwerden der Kündigung. 2. Nach § 175 Abs. 4 S. 2 bis 4 SGB V ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. 3. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. 4. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. 5. Für die Beendigung der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung spielt eine Zahlungsunfähigkeit bzw. das Unvermögen, Beitragsansprüche zu befriedigen, keine Rolle.

Tenor