BSG - Beschluss vom 21.08.2007
B 11a AL 11/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 62 ; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 § 227 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 2271/04
SG Konstanz, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 2169/98

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung des Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer beantragten Terminverlegung

BSG, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen B 11a AL 11/07 B

DRsp Nr. 2007/18134

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung des Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer beantragten Terminverlegung

Wenn nicht dargelegt wird, dass die für eine Terminverlegung erforderlichen erheblichen Gründe iS von § 227 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO auf Verlangen des Gerichts glaubhaft gemacht wurden, so genügt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der Nichtbefolgung eines Antrages auf Terminverlegung nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG. Dabei liegt ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung grundsätzlich nur bei einer plötzlichen Verhinderung vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 62 ; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 § 227 Abs. 2 ;

Gründe:

Die ausschließlich auf Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) gestützte Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht.