BSG - Beschluß vom 15.11.2000
B 13 RJ 53/00 B
Normen:
BGB § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 ; SGG § 71 Abs. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Brandenburg - 30.11.1999 - L 2 RA 306/99 ,
SG Potsdam, vom 21.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 90/95

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 15.11.2000 - Aktenzeichen B 13 RJ 53/00 B

DRsp Nr. 2001/3764

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Bei der Rüge eines Beteiligten, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er bei Abschluß eines Vergleiches prozeßfähig gewesen sei, muß in der Beschwerdeschrift im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden, aufgrund welcher Umstände das Berufungsgericht insoweit ernsthafte Zweifel hätte haben und sich zu entsprechenden Ermittlungen hätte veranlaßt sehen müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 ; SGG § 71 Abs. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: