BSG - Beschluss vom 17.07.2007
B 2 U 96/07 B
Normen:
MRK Art. 13 Art. 6 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 109 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 4732/04
SG Konstanz, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 1766/99

Begründung einer überlangen Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen B 2 U 96/07 B

DRsp Nr. 2007/16225

Begründung einer überlangen Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren

[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Es reicht nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 6 und Art. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu belegen, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Nichtvorliegen besonderer Umstände behauptet, die eine längere Verfahrensdauer rechtfertigen könnten, ohne dies schlüssig zu begründen. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand stellt die Einholung von zwei Gutachten nach § 109 SGG durch das Sozialgericht dar.

Normenkette:

MRK Art. 13 Art. 6 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 109 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete, auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IX, RdNr 177 und 179 mwN). Daran mangelt es hier.