BAG - Urteil vom 18.11.2008
9 AZR 643/07
Normen:
Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 5; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 7; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 10; SGB IX (in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung, a.F.) § 81 Abs. 2; SGB IX § 2; SGB IX § 68; SGB IX § 69; SGB IX § 81 Abs. 1; SGB IX § 82; SGB IX § 156; SGB X § 34; ZPO § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 81 SGB IX
ArbRB 2009, 225
BB 2010, 185
NZA 2009, 728
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 219/07
ArbG Darmstadt, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 411/05

Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer behinderten Person; Begriff des Behinderten [GdB von mindestens 30 %]; Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung; Kenntnis des Arbeitgebers von der Behinderung; Unterrichtung des Personalrats

BAG, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 643/07

DRsp Nr. 2009/10370

Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer behinderten Person; Begriff des "Behinderten" [GdB von mindestens 30 %]; Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung; Kenntnis des Arbeitgebers von der Behinderung; Unterrichtung des Personalrats

Orientierungssätze: 1. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF ist im öffentlichen Dienst gemeinschaftsrechtskonform auf alle Behinderten mit einem Grad von mindestens 30 anzuwenden. Anzuwenden ist auch die Beweislastregelung des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX aF, nicht aber § 82 Satz 2 und Satz 3 SGB IX (Einladungspflicht vorbehaltlich offensichtlich fehlender Eignung des Bewerbers). 2. Ein Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber zur Zeit seiner Auswahlentscheidung weiß oder wissen muss, dass der Bewerber mit einem Grad von mindestens 30 behindert ist. 3. Diese Kenntnis wird idR durch die Vorlage einer Gleichstellungszusicherung iSv. § 34 SGB X vermittelt. 4. Der Arbeitgeber braucht eine Behinderung, die der Arbeitnehmer erst nach Ablauf der in der Ausschreibung gesetzten Bewerbungsfrist offenlegt, nicht mehr zu berücksichtigen, wenn er seine Auswahlentscheidung zu diesem Zeitpunkt bereits (intern) getroffen hat. Das Stellenbesetzungsverfahren muss nicht wieder eröffnet werden.