BSG - Beschluß vom 08.06.2000
B 2 U 146/00 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1, § 153 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 6 U 304/99 - 23.03.2000,
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 7c U 70253/97 - 24.06.1999,

Begründungsfrist des § 160a Abs. 2 S. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 08.06.2000 - Aktenzeichen B 2 U 146/00 B

DRsp Nr. 2001/8139

Begründungsfrist des § 160a Abs. 2 S. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Bei der Zweimonatsfrist nach § 160a Abs. 2 S. 1 SGG handelt es sich nicht um eine Monatsfrist, die sich an die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde anschließt, sondern um eine selbständige Zweimonatsfrist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1, § 153 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen, der seinen Prozeßbevollmächtigten am 30. März 2000 zugestellt worden ist, durch diese mit einem beim Bundessozialgericht (BSG) durch Telefax am 2. Mai 2000 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 2. Juni 2000 eingegangenen Schriftsatz begründet. Damit ist die Beschwerdebegründungsfrist, über die der Kläger im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend belehrt worden ist, nicht gewahrt worden.