Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen, der seinen Prozeßbevollmächtigten am 30. März 2000 zugestellt worden ist, durch diese mit einem beim Bundessozialgericht (BSG) durch Telefax am 2. Mai 2000 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 2. Juni 2000 eingegangenen Schriftsatz begründet. Damit ist die Beschwerdebegründungsfrist, über die der Kläger im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend belehrt worden ist, nicht gewahrt worden.
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