Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 19. Mai 2017 -
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, soweit es die Zurückweisung ihrer Berufung gegen die Abweisung des Auflösungsantrags betrifft. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 16. Februar 2017 sowie über den von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag.
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