LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.06.2018
17 Sa 764/17
Normen:
KSchG § 14 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2617
EzA-SD 2019, 3
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 41/17

Begründungspflicht für Auflösungsantrag der Arbeitgeberin gegenüber einem leitenden Angestellten im Betrieb einer Tochtergesellschaft

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 17 Sa 764/17

DRsp Nr. 2018/12508

Begründungspflicht für Auflösungsantrag der Arbeitgeberin gegenüber einem leitenden Angestellten im Betrieb einer Tochtergesellschaft

1. Der Antrag des Arbeitgebers gem. § 9 Abs 1 Satz 2 KSchG auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedarf nur dann keiner Begründung gem. § 14 Abs 2 KSchG, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs 2 Satz 1 KSchG in keinem Betrieb des Anstellungsarbeitgebers erfüllt sind. 2. Sind hingegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG in einem Betrieb erfüllt, der zuvor Konzernangehörig, aber nicht unmittelbar vom Vertragsarbeitgeber unterhalten wird (hier: Betrieb einer Tochtergesellschaft) bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG einer Begründung.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 19. Mai 2017 - 2 Ca 41/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, soweit es die Zurückweisung ihrer Berufung gegen die Abweisung des Auflösungsantrags betrifft. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 14 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 16. Februar 2017 sowie über den von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag.