LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.12.2005
5 Ta 280/05
Normen:
RVG § 33 ; GKG § 63 Abs. 2 ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 6 § 572 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 6 Ca 1236/04 - 17.11.2005,

Begründungspflicht für Beschlüsse über Gegenstandswert

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 280/05

DRsp Nr. 2006/2943

Begründungspflicht für Beschlüsse über Gegenstandswert

1. Beschlüsse, die einem Rechtsmittel unterliegen, müssen grundsätzlich begründet werden (§ 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog). 2. Der Begründungszwang ist auch bei gerichtlichen Wertfestsetzungsentscheidungen gemäß § 33 RVG und § 63 Abs. 2 GKG zu beachten; das gilt jedenfalls dann, wenn die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung nicht ohne weiteres verständlich ist, selbst wenn sie im Ergebnis letztendlich zutreffend ist.

Normenkette:

RVG § 33 ; GKG § 63 Abs. 2 ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 6 § 572 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer vertrat die Beklagte in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 6 Ca 1236/04 - als Prozessbevollmächtigter. Im erstinstanzlichen Kammertermin vom 31.08.2005 - 6 Ca 1236/04 - verhandelten die Parteien streitig über folgende Anträge des Klägers:

1. den Klageantrag aus der Klageschrift (= Kündigungsschutzantrag Bl. 2 d.A.),

2. den Klageantrag aus der Klageerweiterung vom 02.08.2004 zu Ziff. 2. mit der Maßgabe, den Kläger vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen (Bl. 18 d.A.), den Klageanträgen aus dem Schriftsatz vom 12.10.2004 zu den Ziffern 3. bis 5. (Bl. 43-44 d.A.),

3. den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 28.12.2004 zu Ziff. 6. a) aa) bis dd) (Bl. 69 d.A.),