I.
Der Beschwerdeführer vertrat die Beklagte in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 6 Ca 1236/04 - als Prozessbevollmächtigter. Im erstinstanzlichen Kammertermin vom 31.08.2005 - 6 Ca 1236/04 - verhandelten die Parteien streitig über folgende Anträge des Klägers:
1. den Klageantrag aus der Klageschrift (= Kündigungsschutzantrag Bl. 2 d.A.),
2. den Klageantrag aus der Klageerweiterung vom 02.08.2004 zu Ziff. 2. mit der Maßgabe, den Kläger vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen (Bl. 18 d.A.), den Klageanträgen aus dem Schriftsatz vom 12.10.2004 zu den Ziffern 3. bis 5. (Bl. 43-44 d.A.),
3. den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 28.12.2004 zu Ziff. 6. a) aa) bis dd) (Bl. 69 d.A.),
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