BSG - Beschluß vom 07.12.1998
B 2 U 269/98 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1, § 109 ; ZPO § 412 Abs. 1 ;

Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtliches Verfahren

BSG, Beschluß vom 07.12.1998 - Aktenzeichen B 2 U 269/98 B

DRsp Nr. 1999/6602

Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtliches Verfahren

1. Es gibt keinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, "eine mit Begründung zu versehende Klarstellung, daß und warum ein vorliegendes Gutachten ungenügend ist und mithin ein weiteres Gutachten gem § 412 Abs. 1 ZPO durchgeführt", den Beteiligten zu übermitteln. Dies gilt auch, soweit das Gericht ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1, § 109 ; ZPO § 412 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Verfahrensmängel rügt und Divergenz behauptet, ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß zumindest ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.