BSG - Urteil vom 13.06.2006
B 8 KN 4/04 KR R
Normen:
HeilMRL Nr. 17.A2; SGB V § 124 Abs. 1 § 13 Abs. 3 § 27 Abs. 1 S. 1 § 37 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KN 76/04
SG Duisburg, vom 15.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KN 8/99

Behandlungspflege in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Bewegungsübungen

BSG, Urteil vom 13.06.2006 - Aktenzeichen B 8 KN 4/04 KR R

DRsp Nr. 2007/14955

Behandlungspflege in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Bewegungsübungen

Zur Behandlungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (hier: Gehübungen im Umfang von viermal täglich 20 Minuten zur Vorbeugung gegen Liegegeschwüre und Kontrakturen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

HeilMRL Nr. 17.A2; SGB V § 124 Abs. 1 § 13 Abs. 3 § 27 Abs. 1 S. 1 § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten, die dem Kläger durch die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für die Unterstützung bei Geh- und Bewegungsübungen entstanden sind.