BSG - Urteil vom 06.08.1998
B 3 KR 3/97 R
Normen:
RVO § 182b; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 1999 Beil. 11, 6
FEVS 49, 380
NZS 1999, 189
SozR-3 2500 § 33 Nr. 29

Behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeugs kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 06.08.1998 - Aktenzeichen B 3 KR 3/97 R

DRsp Nr. 1999/4623

Behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeugs kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Zu den Hilfsmitteln i.S. der gesetzlichen Krankenversicherung zählt nicht die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeugs. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 182b; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beigeladene ist im Jahre 1966 geboren und wohnt in B. bei S. Sie studiert an der Fernuniversität H. und ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert. Wegen einer angeborenen Querschnittslähmung (spina bifida) ist sie von der Beklagten mit einem Rollstuhl und einem Faltrollstuhl versorgt; außerdem erhält sie seit mehreren Jahren von dem klagenden Sozialhilfeträger Eingliederungshilfe (Kfz-Beihilfe).

Im November 1992 beantragte die Beigeladene beim Kläger Hilfe zur Neuanschaffung eines Kfz einschließlich behindertengerechter Ausstattung; einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten stellte sie nicht. Im Januar und März 1994 bewilligte der Kläger die Übernahme der entsprechenden Kosten. Das Fahrzeug wurde am 5. April 1994 gekauft und am 29. Juni 1994 geliefert; die behindertengerechte Ausstattung (vorklappbarer Beifahrersitz zum leichteren Mitführen des Faltrollstuhls, Gas- und Bremshandschaltung, Lenkraddrehknopf sowie Blinkerverlängerung, jeweils einschließlich Einbau) wurde mit DM 3.319,- in Rechnung gestellt.