BSG - Urteil vom 03.11.1999
B 3 P 3/99 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 ; SGB XI § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 3, § 40 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2000, 404
Vorinstanzen:
LSG Mainz - 4.2.1999 - L 5 P 21/98 Urteil,
SG Koblenz, vom 28.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 1056/97

Behindertengerechter Umbau der Wohnung und dauerhafter Geräteeinbau keine Pflegehilfsmittel

BSG, Urteil vom 03.11.1999 - Aktenzeichen B 3 P 3/99 R

DRsp Nr. 2000/4957

Behindertengerechter Umbau der Wohnung und dauerhafter Geräteeinbau keine Pflegehilfsmittel

1. Nicht zu den Pflegehilfsmitteln zählt der behindertengerechte Umbau der Wohnung und der dauerhafte Einbau von Geräten, die ein weitgehend selbständiges Wohnen des Pflegebedürftigen ermöglichen sollen. 2. Den Pflegekassen unterliegt nicht die Entscheidung, welche Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes allgemein in Betracht kommen. 3. Nur soweit die Maßnahmen durchschnittliche Anforderungen an die Wohnungsausstattung nicht übersteigen, kommen Zuschüsse für bauliche Veränderungen des Wohnumfeldes zur Aufrechterhaltung der selbständigen Lebensführung eines Pflegebedürftigen als Ermessensleistung in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 ; SGB XI § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 3, § 40 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 29 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Pflegekasse die Übernahme der Kosten für einen elektrisch betriebenen Rolladen und eine elektrisch betriebene Markise, hilfsweise die Bezuschussung dieser Gegenstände.