BSG - Urteil vom 23.07.2002
B 3 KR 3/02 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 54, 98
NZS 2003, 482
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 5 KR 17/01 - 04.12.2001,
SG Aachen, vom 15.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 51/00

Behindertengerechtes Dreirad als Hilfsmittel für ein Kind

BSG, Urteil vom 23.07.2002 - Aktenzeichen B 3 KR 3/02 R

DRsp Nr. 2002/17556

Behindertengerechtes Dreirad als Hilfsmittel für ein Kind

1. Die Förderung der Selbstbestimmung des behinderten Menschen und seiner gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Versorgung mit Hilfsmitteln fällt danach nur dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen KV, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (hier beim Anspruch eines Kindes auf Ausstattung mit einem behindertengerechten Dreirad als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einem behindertengerechten Dreirad.