Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Arbeitsgerichts München vom 16.02.2023 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche des Betriebsrats.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) ist ein bundesweit tätiges Textilunternehmen mit ca. 70 Filialen in Deutschland. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der in der Filiale A. 2 der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat, der aus sieben ordentlichen Mitgliedern besteht. Der Betriebsrat hält regelmäßig dienstags Betriebsratssitzungen ab. Am 10.01.2022 stellte die Betriebsratsvorsitzende, Frau C., fest, dass einige Betriebsratsmitglieder wegen Krankheit verhindert waren, an der Betriebsratssitzung am 11.01. 2022 teilzunehmen. Der Betriebsrat verlangte daraufhin von dem Filialdirektor Herrn D., das nachrückende Betriebsratsmitglied Herrn E. bei der Personaleinsatzplanung (sog. PEP) zu berücksichtigen. Hierauf teilte der damalige HR-Referent Herr F. dem Betriebsrat per E-Mail vom 10.01.2022 (Bl. 10 f. d. A.) ua. folgendes mit:
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