LAG München - Beschluss vom 01.08.2023
7 TaBV 17/23
Normen:
BetrVG § 78 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2024, 52
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 152/22

Behinderung der Betriebsratsarbeit durch arbeitgeberseitige Androhung von Gehaltskürzungen und Stundenkürzungen bei Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an der Sitzung des Betriebsrats

LAG München, Beschluss vom 01.08.2023 - Aktenzeichen 7 TaBV 17/23

DRsp Nr. 2024/1368

Behinderung der Betriebsratsarbeit durch arbeitgeberseitige Androhung von Gehaltskürzungen und Stundenkürzungen bei Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an der Sitzung des Betriebsrats

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Arbeitsgerichts München vom 16.02.2023 - 31 BV 152/22 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 78 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche des Betriebsrats.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) ist ein bundesweit tätiges Textilunternehmen mit ca. 70 Filialen in Deutschland. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der in der Filiale A. 2 der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat, der aus sieben ordentlichen Mitgliedern besteht. Der Betriebsrat hält regelmäßig dienstags Betriebsratssitzungen ab. Am 10.01.2022 stellte die Betriebsratsvorsitzende, Frau C., fest, dass einige Betriebsratsmitglieder wegen Krankheit verhindert waren, an der Betriebsratssitzung am 11.01. 2022 teilzunehmen. Der Betriebsrat verlangte daraufhin von dem Filialdirektor Herrn D., das nachrückende Betriebsratsmitglied Herrn E. bei der Personaleinsatzplanung (sog. PEP) zu berücksichtigen. Hierauf teilte der damalige HR-Referent Herr F. dem Betriebsrat per E-Mail vom 10.01.2022 (Bl. 10 f. d. A.) ua. folgendes mit:

1. 2. 3. 4.