LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.08.2023
12 TaBV 18/23
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2; ZPO § 890 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 20.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 27/22

Behinderung des Betriebsrats durch Androhung einer Abmahnung durch ArbeitgeberFeststellungsklage des Arbeitgebers gegen unzulässige BetriebsratssitzungKein Recht des Betriebsrats zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch BetriebsratsmitgliederAndrohung eines Ordnungsgeldes bei Unterlassungsverpflichtung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 12 TaBV 18/23

DRsp Nr. 2023/14147

Behinderung des Betriebsrats durch Androhung einer Abmahnung durch Arbeitgeber Feststellungsklage des Arbeitgebers gegen unzulässige Betriebsratssitzung Kein Recht des Betriebsrats zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch Betriebsratsmitglieder Androhung eines Ordnungsgeldes bei Unterlassungsverpflichtung

1. Der Arbeitgeberin ist es nicht erlaubt durch ihre Repräsentanten die Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass sie bereits im Vorfeld die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an einer angezeigten Betriebsratssitzung durch Androhung von Abmahnungen oder Verdienstkürzungen verhindert.2. Die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an den einzelnen Betriebsratssitzungen ist dessen betriebsverfassungsrechtliche Pflicht. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Erforderlichkeit für eine Betriebsratssitzung nicht gegeben ist oder aber ein Verstoß gegen § 30 Satz 2 BetrVG vorliegt.3. Ist die Betriebsratssitzung im Einzelfall offensichtlich unzulässig ist, weil z.B. entgegen § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Arbeitskampfmaßnahmen gegen die Arbeitgeberin geplant werden sollen, ist die Arbeitgeberin auf den Rechtsweg verwiesen. Sie kann im Wege eines Feststellungsantrags zur Grundlage für die spätere Feststellung eines groben Verstoßes i.S.v. § 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen oder mittels einstweiliger Verfügung zur Untersagung der Betriebsratssitzung.