VGH Hessen - Urteil vom 20.12.2016
10 C 1608/15.N
Normen:
HessAGVwGO § 1; HessAGVwGO § 15; HHG § 36; HHG § 37; HHG § 44; HHG § 76; HHG § 77; VwGO § 47; VwGO § 61; VwGO § 161; VwVfG § 1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 428

BEHÖRDE; FACHSCHAFT; FACHSCHAFTSRAT; KLARSTELLUNGSINTERESSE; KÖRPERSCHAFT; MEDIZIN; NORMENKONTROLLE; RECHTSVERLETZUNG; STUDIENORDNUNG; STUDIERENDENSCHAFT; UNIVERSITÄT

VGH Hessen, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 10 C 1608/15.N

DRsp Nr. 2017/2105

BEHÖRDE; FACHSCHAFT; FACHSCHAFTSRAT; KLARSTELLUNGSINTERESSE; KÖRPERSCHAFT; MEDIZIN; NORMENKONTROLLE; RECHTSVERLETZUNG; STUDIENORDNUNG; STUDIERENDENSCHAFT; UNIVERSITÄT

Die Studierendenschaft einer Universität kann in Hessen durch eine Studienverordnung eines Fachbereichs dieser Universität nicht in eigenen Rechten verletzt sein und auch kein Klarstellungsinteresse an einer etwaigen Unvereinbarkeit der Studienordnung mit höherrangigem Recht haben. Sie ist daher weder als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts noch als "Behörde" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO berechtigt, aus eigenem Recht einen Normenkontrollantrag gegen eine Studienordnung der Universität zu stellen.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HessAGVwGO § 1; HessAGVwGO § 15; HHG § 36; HHG § 37; HHG § 44; HHG § 76; HHG § 77; VwGO § 47; VwGO § 61; VwGO § 161; § ;