BFH - Urteil vom 19.03.1997
I R 69/96
Normen:
AO (1977) § 80 Abs. 1, 5, § 19 Abs. 1, § 122 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 183 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3;
Fundstellen:
BB 1997, 1298
BB 1997, 1566
BFHE 182, 296
BStBl II 1997, 447
DB 1997, 1498
DStR 1997, 1003
NZA-RR 1997, 490
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei Auslandstätigkeit

BFH, Urteil vom 19.03.1997 - Aktenzeichen I R 69/96

DRsp Nr. 1997/4739

Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei Auslandstätigkeit

»1. Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze i.S. des § 8 AO 1977 haben. Diese können im In- und/oder im Ausland gelegen sein. 2. Ein Wohnsitz i.S. des § 8 AO 1977 setzt nicht voraus, daß der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebensowenig ist es erforderlich, daß der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält. 3. Ein FG kann seine Beurteilung, daß objektiv erkennbare Umstände für die Beibehaltung der Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens sprechen, auf die Wohnungsausstattung und die tatsächliche Nutzung der Wohnung stützen. 4. Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung eines Wohnsitzes i.S. des § 8 AO 1977, wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält.«

Normenkette:

AO (1977) § 80 Abs. 1, 5, § 19 Abs. 1, § 122 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 183 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3;

Gründe:

I.