LAG Köln - Urteil vom 15.01.2003
7 Sa 887/02
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 313 ; BGB § 611 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 664
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1145/01

Beihilfe; Rentenalter; Gleichbehandlung; Wegfall der Geschäftsgrundlage

LAG Köln, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 887/02

DRsp Nr. 2003/7883

Beihilfe; Rentenalter; Gleichbehandlung; Wegfall der Geschäftsgrundlage

»Entscheidet sich ein Arbeitnehmer bei seiner Einstellung dafür, statt eines Zuschusses des Arbeitgebers zu einer freiwilligen Krankenversicherung - und eines damit verbundenen verminderten Netto-Einkommens - während seines aktiven Dienstverhältnisses unmittelbare Beihilfeleistungen des Arbeitgebers im Krankheitsfall in Anspruch zu nehmen, weil er annimmt, vor dem Eintritt ins Rentenalter noch die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung herbeiführen zu können, so fällt der spätere Wegfall dieser letztgenannten Möglichkeit aufgrund einer Änderung sozialrechtlicher Vorschriften in seinen alleinigen Risikobereich.«

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 313 ; BGB § 611 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von dem Beklagten als seinem Arbeitgeber auch nach dem bevorstehenden Eintritt in den Ruhestand Beihilfeleistungen im Krankheitsfall beanspruchen kann.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und den Gründen, die das Arbeitsgericht Aachen dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 14.03.2002 Bezug genommen.