VG Karlsruhe - Urteil vom 19.12.2013
9 K 200/12
Normen:
BBhV § 8 Abs. 4; SGB V § 13;
Fundstellen:
ZBR 2014, 393

Beihilfe; Unterstützung; Heilfürsorge; Wohnungsfürsorge - Sach- und Dienstleistung; Kostenerstattung; Beihilfefähigkeit

VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 9 K 200/12

DRsp Nr. 2014/2303

Beihilfe; Unterstützung; Heilfürsorge; Wohnungsfürsorge - Sach- und Dienstleistung; Kostenerstattung; Beihilfefähigkeit

1. Die Wahl der Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) führt nicht ausnahmslos zu einem Ausschluss der Beihilfefähigkeit der dadurch entstehenden Aufwendungen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). 2. Aufwendungen, die einem in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Beihilfeberechtigten beziehungsweise einem in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen dadurch entstehen, dass er die ihm zustehende Sach- und Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt, und der nicht zu einem der in § 8 Abs. 4 Satz 3 BBhV ausdrücklich benannten Personenkreise gehört, sind grundsätzlich beihilfefähig.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27.09.2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 55,53 € zu gewähren. Der Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 06.10.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.12.2011 werden aufgehoben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BBhV § 8 Abs. 4; SGB V § 13;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Beihilfe zu Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung seiner Tochter.