BAG - Urteil vom 01.08.1991
6 AZR 541/88
Normen:
BAT § 40 ; GG Art. 3, 12 ; HessBeihVOHessBeihVO (Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Hessische Beihilfenverordnung - i. d. F. vom 18.12.1979 - GVBl I 1980, 22) § 4 Abs. 5, § 5; RVO § 507 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2228
NZA 1992, 120
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 06.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 622/86
LAG Frankfurt/Main, vom 28.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1351/87

Beihilfeanspruch Pflichtversicherter - Heilpraktikerkosten

BAG, Urteil vom 01.08.1991 - Aktenzeichen 6 AZR 541/88

DRsp Nr. 1996/6225

Beihilfeanspruch Pflichtversicherter - Heilpraktikerkosten

»In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Angestellte, auf deren Arbeitsverhältnis nach § 40 BAT die Hessische Beihilfenverordnung i. d. F. vom 18.12.1979 anzuwenden ist, sind im Krankheitsfall ausschließlich auf die Inanspruchnahme der Sachleistungen des Trägers der Krankenversicherung angewiesen. Sie haben keinen Anspruch auf Beihilfen zu Aufwendungen für die Behandlung durch von der Kammerzulassung ausgeschlossene Heilpraktiker und für die von diesen verordneten Medikamente. Solche Aufwendungen sind auch nicht beihilfefähig, weil sie auf der Ablehnung einer Sachleistung durch den Träger der Krankenversicherung beruhen (§ 4 Abs. 5 S. 3 HBeihVO).«

Normenkette:

BAT § 40 ; GG Art. 3, 12 ; HessBeihVOHessBeihVO (Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Hessische Beihilfenverordnung - i. d. F. vom 18.12.1979 - GVBl I 1980, 22) § 4 Abs. 5, § 5; RVO § 507 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Klägerin unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und ist Mitglied der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK).