OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2020
1 A 2712/19
Normen:
BVO NRW § 3 Abs. 6 S. 1; GG Art. 3; SGB XI § 37;
Fundstellen:
DÖV 2021, 800
NVwZ-RR 2021, 457
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 9013/17

Beihilfeausschluss von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von nahen Familienangehörigen des Beihilfeberechtigten; Potentielle Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG durch Nichtgewährung der Beihilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 1 A 2712/19

DRsp Nr. 2021/396

Beihilfeausschluss von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von nahen Familienangehörigen des Beihilfeberechtigten; Potentielle Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG durch Nichtgewährung der Beihilfe

1. Der Beihilfeausschluss von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von nahen Familienangehörigen des Beihilfeberechtigten in § 3 Abs. 6 Satz 1 BVO NRW ist mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 -, juris).2. Eine andere verfassungsrechtliche Bewertung rechtfertigt auch nicht die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung mitsamt des in § 37 SGB XI geregelten Anspruchs auf Zahlung eines pauschalierten Pflegegeldes bei der Pflege durch nahe Angehörige.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 1.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVO NRW § 3 Abs. 6 S. 1; GG Art. 3; SGB XI § 37;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.