VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2017
2 S 2014/16
Normen:
BVO § 5 Abs. 1 S. 1; BVO § 6 Abs. 1 Nr. 1; BVO § 10 Abs. 1; BVO § 10 Abs. 3; SGB V § 23 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 600/15

Beihilfefähigkeit einer Chromosomenuntersuchung zur Feststellung einer genetischen Veränderung in Form einer balancierten Translokation; Beurteilung der Behandlungsbedürftigkeit der balancierten Translokation im Sinne des Beihilferechts; Abschließender Katalog der beihilfefähigen Früherkennungsmaßnahmen; Beihilfefähige Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge; Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 2 S 2014/16

DRsp Nr. 2017/10332

Beihilfefähigkeit einer Chromosomenuntersuchung zur Feststellung einer genetischen Veränderung in Form einer balancierten Translokation; Beurteilung der Behandlungsbedürftigkeit der balancierten Translokation im Sinne des Beihilferechts; Abschließender Katalog der beihilfefähigen Früherkennungsmaßnahmen; Beihilfefähige Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge; Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit

1. Eine genetische Veränderung in Form einer balancierten Translokation ist keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne, so dass die Aufwendungen für eine Chromosomenuntersuchung nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO beihilfefähig sind.2. Eine Chromosomenuntersuchung zur Feststellung des Vorliegens einer balancierten Translokation ist eine Früherkennungsmaßnahme, die aber nicht unter den abschließenden Katalog der beihilfefähigen Früherkennungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 BVO fällt.3. Bei der Chromosomenuntersuchung zur Feststellung des Vorliegens einer balancierten Translokation handelt es sich um keine beihilfefähige Maßnahme der Gesundheitsvorsorge im Sinne des § 10 Abs. 3 BVO.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.01.2016 - 9 K 600/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: