Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2008 wird aufgehoben.
Soweit die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Präparate Natriumhydrogencarbonat sowie Natriumchlorid Infusionslösung zurückgewiesen wurde, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Januar 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zur Hälfte; im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.
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