BVerwG - Urteil vom 06.11.2009
2 C 60.08
Normen:
BhV § 5; BhV § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b; BhV § 12 Abs. 1; BhV § 12 Abs. 2; SGB V § 34 Abs. 1 S. 2; SGB V § 91 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5;

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige aber ausnahmsweise ärztlich verordnungsfähige Arzneimittel; Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für die Kosten nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b Beihilfevorschriften (BhV) i.R.d. Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG; Verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter verschreibungsfreier Medikamente von der Beihilfefähigkeit an den nach § 91 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gebildeten Ausschuss

BVerwG, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 2 C 60.08

DRsp Nr. 2010/611

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige aber ausnahmsweise ärztlich verordnungsfähige Arzneimittel; Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für die Kosten nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b Beihilfevorschriften (BhV) i.R.d. Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG; Verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter verschreibungsfreier Medikamente von der Beihilfefähigkeit an den nach § 91 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gebildeten Ausschuss

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2008 wird aufgehoben.

Soweit die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Präparate Natriumhydrogencarbonat sowie Natriumchlorid Infusionslösung zurückgewiesen wurde, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Januar 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zur Hälfte; im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BhV § 5; BhV § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b; BhV § 12 Abs. 1; BhV § 12 Abs. 2;