VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.03.2017
2 S 701/16
Normen:
BVO 2012 § 6 Abs. 1; BVO 2012 § 6a Abs. 2; BVO 2012 § 7 Abs. 2; BVO 2012 § 7 Abs. 7; BVO 2012 § 15 Abs. 4 S. 3; BVO § 7 Abs. 7; BVO § 15 Abs. 4 S. 2; GOÄ § 6a; KHEntG § 17; KHEntG § 18; SGB V § 108;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 770/14

Beihilferechtliche Gewährung von Krankenhaustagegeld; Möglichkeit der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthalts; Rückforderung von als Beihilfeleistung gewährter Krankenhaustagegelder

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - Aktenzeichen 2 S 701/16

DRsp Nr. 2017/13635

Beihilferechtliche Gewährung von Krankenhaustagegeld; Möglichkeit der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthalts; Rückforderung von als Beihilfeleistung gewährter Krankenhaustagegelder

Die Gewährung von Tagegeld nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BVO (Fassung 2012) setzt ebenso wie nach § 15 Abs. 4 Satz 2 aktueller Fassung voraus, dass anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthalts die Möglichkeit bestand, wahlärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Entscheidet sich der Beihilfeberechtigte für eine Belegarztbhandlung, obwohl er sich in dem von ihm gewählten Krankenhaus auch wahlärztlich hätte behandeln lassen können, so steht dies dem Anspruch auf Tagegeld nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juni 2015 - 6 K 770/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVO 2012 § 6 Abs. 1; BVO 2012 § 6a Abs. 2; BVO 2012 § 7 Abs. 2; BVO 2012 § 7 Abs. 7; BVO 2012 § 15 Abs. 4 S. 3; BVO § 7 Abs. 7; BVO § 15 Abs. 4 S. 2; GOÄ § 6a; KHEntG § 17; KHEntG § 18; SGB V § 108;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung ihm als Beihilfeleistung gewährter Krankenhaustagegelder.