LAG Köln - Beschluss vom 19.12.2005
3 Ta 391/05
Normen:
ZPO § 121 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8894/05

Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

LAG Köln, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 391/05

DRsp Nr. 2006/19844

Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

»1. Grundsätzlich kann die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nur dann erfolgen, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. 2. Danach kann eine Partei in aller Regel einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Wohnort beauftragen, da dann Kosten eines Verkehrsanwalts gespart werden. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um eine einfach gelagerte Streitigkeit handelt und die Entfernung zum auswärtigen Gericht relativ gering ist.«

Normenkette:

ZPO § 121 ;

Gründe: