LAG Düsseldorf - Beschluss vom 03.11.2009
3 Ta 656/09
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4; ArbGG § 11 a Abs. 3;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 263
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5243/09

Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ansässigen Anwalts

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 656/09

DRsp Nr. 2009/28470

Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ansässigen Anwalts

1. Ein beigeordneter Rechtsanwalt, der seinen Sitz außerhalb des Bezirkes des Arbeitsgerichts hat, kann nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden, mithin bezüglich der Erstattung etwaiger Reisekosten nicht besser als dieser gestellt werden; diese Einschränkung schließt die notwendige Erstattung von Reisekosten (bezogen auf den Bezirk des Arbeitsgerichts) nicht aus. 2. Die Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten sind grundsätzlich insoweit erstattungsfähig, als die Kosten eines Verkehrsanwaltes erspart werden; dabei ist stets zu prüfen, ob besondere Umstände die Beiordnung eines solchen (zusätzlichen) Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO rechtfertigen. 3. Sind weder von der Entfernung zwischen Wohnort oder Ort der Niederlassung und Gerichtsort noch von der Schwierigkeit des Streitstoffes her besondere Umstände ersichtlich und kann die Partei auch ohne Weiteres ihren außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Prozessbevollmächtigten von ihrem Wohnort aus aufzusuchen und ihm die erforderlichen Informationen zu dem im Übrigen nicht schwierigen Sachverhalt zukommen zu lassen, kommt die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts gemäß § 121 Abs. 4 nicht in Betracht.