BGH - Beschluß vom 27.11.2002
II ZR 268/02
Normen:
ZPO § 78b ;

Beiordnung eines Notanwalts

BGH, Beschluß vom 27.11.2002 - Aktenzeichen II ZR 268/02

DRsp Nr. 2002/18636

Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels (hier: Nichtzulassungsbeschwerde bei Streitwert unter 20.000 EUR) kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 78b ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Herausgabe von Unterlagen in Anspruch. Die Beklagten vertraten die Klägerin in mehreren arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 hat die Klägerin, nachdem mehrere beim BGH zugelassene Rechtsanwälte das Mandat niedergelegt bzw. eine Vertretung abgelehnt hatten, für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. den Antrag auf Beiordnung eines Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt.

II. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.