BAG - Beschluß vom 28.12.2007
9 AS 5/07
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2, 5 § 72a ; ZPO § 555 § 78b ;
Fundstellen:
AP Nr. 58 zu § 72a ArbGG 1979
AuR 2008, 122
BAGE 125, 230
DB 2009, 1304
MDR 2008, 464
NJW 2008, 1339
NZA 2008, 491
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 448/07
ArbG Bielefeld - 1 (2) Ca 2742/06 - 25.1.2007,

Beiordnung eines Notanwalts

BAG, Beschluß vom 28.12.2007 - Aktenzeichen 9 AS 5/07

DRsp Nr. 2008/3041

Beiordnung eines Notanwalts

»Die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 78b ZPO erfolgen, wenn die Partei nachweist, keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, und ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG in Betracht kommt.«

Orientierungssätze: 1. Die Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde setzt zunächst voraus, dass die Partei nachweist, dass sie keinen zu ihrer Vertretung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bereiten Rechtsanwalt gefunden hat. 2. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt ferner voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn entweder der Antragsteller einen Zulassungsgrund aufzeigt oder für das Gericht aus dem Inhalt der anzufechtenden Entscheidung ein Zulassungsgrund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich ist. 3. Hat die Partei keine zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereite postulationsfähige Person gefunden, so liegt ein Hinderungsgrund iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 233 ZPO vor.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2, 5 § 72a ; ZPO § 555 § 78b ;

Gründe: