BSG - Beschluss vom 12.12.2022
B 7 AS 225/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1268/19
SG Düsseldorf, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 2924/15

Beiordnung eines Notanwalts im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Bemühen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt

BSG, Beschluss vom 12.12.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 225/22 BH

DRsp Nr. 2023/1762

Beiordnung eines Notanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Bemühen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt

Zur Beiordnung eines Notanwalts muss der Kläger ausreichend darlegen, dass er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte – hier verneint für den Fall, dass überhaupt kein Bemühen vor Ablauf der Beschwerdefrist um eine Prozessvertretung und etwa zumindest ein telefonischer Kontakt zu einem Rechtsanwalt stattgefunden hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2022 - L 21 AS 1268/19 - einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das genannte Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 1;

Gründe

Der am 14.11.2022 (Montag) beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 12.10.2022 zugestellt worden ist, einen Notanwalt beizuordnen, hilfsweise PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.