BVerfG - Beschluss vom 04.04.2007
1 BvR 631/07
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 2911
NZA 2007, 944
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 70/06

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten

BVerfG, Beschluss vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 631/07

DRsp Nr. 2007/10159

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht in Anwendung von § 11a Abs. 1 ArbGG einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht entsprochen hat, weil dieser nur im erstinstanzlichen Verfahren anwendbar ist.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 1, 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, sind nicht ersichtlich.