LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 105/06
SG Münster, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 39/05
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht bei Forderung einer Gebührenvereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme des Mandats
BSG, Beschluss vom 16.10.2007 - Aktenzeichen B 6 KA 3/07 S
DRsp Nr. 2008/5126
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht bei Forderung einer Gebührenvereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme des Mandats
1. Der um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende muss substantiiert darlegen, dass er ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Er muss sich dabei an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt haben, wenn es sich um ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht handelt.2. Macht ein Rechtsanwalt sein Tätigwerden in einem Verfahren mit Anwaltszwang vom Abschluss einer Gebührenvereinbarung gemäß § 4RVG abhängig, so ist er nicht zumutbar iS von § 78bZPO, wenn die Honorarforderung unangemessen hoch ist und sie deshalb auf seine Klage hin nach den Regelungen in § 4 Abs. 4RVG reduziert werden müsste. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Der Antrag des Klägers ist abzulehnen. Die in § 78bZPO iVm § 202SGG normierten Voraussetzungen für die gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts außerhalb des Anwendungsbereichs der Prozesskostenhilfe sind nicht vollständig erfüllt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.