BSG - Beschluss vom 16.10.2007
B 6 KA 3/07 S
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 4 ; SGG § 202 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 105/06
SG Münster, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 39/05

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht bei Forderung einer Gebührenvereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme des Mandats

BSG, Beschluss vom 16.10.2007 - Aktenzeichen B 6 KA 3/07 S

DRsp Nr. 2008/5126

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht bei Forderung einer Gebührenvereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme des Mandats

1. Der um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende muss substantiiert darlegen, dass er ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Er muss sich dabei an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt haben, wenn es sich um ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht handelt. 2. Macht ein Rechtsanwalt sein Tätigwerden in einem Verfahren mit Anwaltszwang vom Abschluss einer Gebührenvereinbarung gemäß § 4 RVG abhängig, so ist er nicht zumutbar iS von § 78b ZPO, wenn die Honorarforderung unangemessen hoch ist und sie deshalb auf seine Klage hin nach den Regelungen in § 4 Abs. 4 RVG reduziert werden müsste. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 4 ; SGG § 202 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers ist abzulehnen. Die in § 78b ZPO iVm § 202 SGG normierten Voraussetzungen für die gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts außerhalb des Anwendungsbereichs der Prozesskostenhilfe sind nicht vollständig erfüllt.