LAG Hamm - Beschluss vom 15.02.2018
5 Ta 447/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 392/17

Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 447/17

DRsp Nr. 2018/3237

Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Der Partei ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe jedenfalls dann ein Verkehrsanwalt beizuordnen, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, der auch eine telefonische oder schriftliche Information des Prozessbevollmächtigten am Gerichtssitz als ausreichend erscheinen lässt.2. Beträgt die einfache Entfernung vom Wohnsitz der Partei zum Gerichtsort 420 Km und erfordert eine Reisezeit von mehr als vier Stunden einfache Fahrt, so ist auch eine Informationsfahrt zu einem Prozessbevollmächtigten am Gerichtssitz nicht zumutbar, vielmehr ist die Partei berechtigt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen Prozessbevollmächtigten am Wohnort zu beauftragen.3. In diesem Fall ist die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes geboten, soweit die hierdurch entstehenden Kosten nicht höher liegen als 110 % der eingesparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnort der Partei. (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, FamRZ 2003, 441; vom 9. Oktober 2003, VII ZB 45/02, BGH-Report 2004, 70, 71; vom 11. November 2003, VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004, I ZB 28/03, BB 2004, 1023; BAG Beschluss vom 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/03, NZA 2005, 1078)

Tenor