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Streitig ist die Höhe der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung.
Der 1952 geborene Kläger ist versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Er bezieht seit März 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) aus der gesetzlichen Rentenversicherung und seit März 1994 außerdem eine Zusatzrente aus einem früheren Arbeitsverhältnis. Im Juli 1994 betrugen die EU-Rente brutto 2.173,96 DM, die Zusatzrente 969,44 DM.
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