BSG - Urteil vom 12.12.1991
7 RAr 26/90
Normen:
ABMAnO 1985 § 16 Abs. 1, § 16 Abs. 2 S. 1 Buchst. a; AFG § 94 Abs. 1, § 95 Abs. 3 ; RVO § 723 Abs. 1 ; SGB IV § 14 ; SGG § 87, § 77 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 94 Nr. 1

Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte in einer anerkannten allgemeinen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

BSG, Urteil vom 12.12.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 26/90

DRsp Nr. 1998/7800

Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte in einer anerkannten allgemeinen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

1. In die Förderung durch Zuschüsse sind die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die der Arbeitgeber für Beschäftigte in einer anerkannten allgemeinen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zu entrichten hat, weder gesetzlich noch nach Anordnungsrecht einbezogen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ABMAnO 1985 § 16 Abs. 1, § 16 Abs. 2 S. 1 Buchst. a; AFG § 94 Abs. 1, § 95 Abs. 3 ; RVO § 723 Abs. 1 ; SGB IV § 14 ; SGG § 87, § 77 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung.