Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Klägerin berechtigt war, den auf die beklagte Arbeitnehmerin entfallenen Teil des Gesamtversicherungsbeitrages vom nachträglich gezahlten Arbeitsentgelt abzuziehen.
Die Beklagte war seit dem 1. Dezember 1979 bei der Klägerin als Sekretärin beschäftigt und zuletzt als Alleinsekretärin des Personalleiters eingesetzt.
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