Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Das von den Klägern mit Schriftsatz vom 24. März 2023 eingelegte Rechtsmittel, das trotz der Überschrift und Einleitung mit Bezeichnungen unstatthafter Rechtsbehelfe ("Beschwerde" bzw. "Nichtzulassungsbeschwerde") mit Blick auf die ausdrücklich formulierte Antragstellung letztlich als nach §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO allein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden kann, ist jedenfalls unbegründet.
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