OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.07.2023
12 A 591/23
Normen:
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; KiBiz § 54 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 99/22

Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder i.R. der Jugendhilfe; Geschwisterkindregelungen im Elternbeitragsrecht bei der Kindertagesbetreuung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 12 A 591/23

DRsp Nr. 2023/10559

Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder i.R. der Jugendhilfe; Geschwisterkindregelungen im Elternbeitragsrecht bei der Kindertagesbetreuung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; KiBiz § 54 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Das von den Klägern mit Schriftsatz vom 24. März 2023 eingelegte Rechtsmittel, das trotz der Überschrift und Einleitung mit Bezeichnungen unstatthafter Rechtsbehelfe ("Beschwerde" bzw. "Nichtzulassungsbeschwerde") mit Blick auf die ausdrücklich formulierte Antragstellung letztlich als nach §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO allein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden kann, ist jedenfalls unbegründet.