BSG - Urteil vom 24.11.1998
B 1 A 1/97 R
Normen:
SGB IV § 28h Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 89 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 83, 126
NZS 1999, 342
SozR-3 2400 § 28h Nr. 8
AuA 1999, 228

Beitragsbemessung bei Krankengeldbezug

BSG, Urteil vom 24.11.1998 - Aktenzeichen B 1 A 1/97 R

DRsp Nr. 1999/6626

Beitragsbemessung bei Krankengeldbezug

1. Eine Krankenkasse kann durch die Aufsichtsbehörde nicht zur Zahlung höherer Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für die Zeiten der Gewährung von Krankengeld verpflichtet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 28h Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 89 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Mit der angefochtenen Aufsichtsanordnung wurde die klagende Ersatzkasse verpflichtet, für ihre Versicherten während der Zahlung von Krankengeld höhere Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung abzuführen. Im vorhergehenden Schriftwechsel hatten sich die Beteiligten nicht darüber einigen können, ob der Beitragsberechnung die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung oder - wie die beklagte Aufsichtsbehörde meint - die höhere Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung bzw Arbeitslosenversicherung zugrunde zu legen sei. Das Sozialgericht (SG) hat die daraufhin erlassene Aufsichtsanordnung vom 7. September 1995 mit Urteil vom 13. Februar 1997 aufgehoben, weil die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung maßgebend sei.