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Die Beteiligten streiten darum, ob Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung berücksichtigt werden durfte.
Die 1935 geborene Klägerin bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da sie zunächst die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllte, war sie freiwilliges Mitglied der Gärtner-Krankenkasse (GKK).
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