BSG - Urteil vom 16.12.2003
B 12 KR 25/03 R
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1 § 240 Abs. 2 § 249b S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Halle (Saale) - L 4 KR 50/00 - 26.03.2003,
SG Magdeburg, vom 28.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 130/98

Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen B 12 KR 25/03 R

DRsp Nr. 2004/3538

Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung

Auf Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung darf in der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 1.4.1999 neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers ein Beitrag von freiwilligen Mitgliedern selbst nicht mehr erhoben werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1 § 240 Abs. 2 § 249b S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darum, ob Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung berücksichtigt werden durfte.

Der 1943 geborene Kläger bezog seit 1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von anfangs rund 1.600 DM. Da er zunächst die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllte, war er freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse.