Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.05.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung höherer beitragspflichtiger Einnahmen als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 31.08.2012.
Der Kläger und die Beigeladene zu 2) pflegen seit dem 01.09.2004 gemeinsam ihren am 00.00.2002 geborenen Sohn O. Dieser ist aufgrund der Folgen eines 2004 erlittenen Verkehrsunfalls und auch auf Grund eines nachfolgenden Behandlungsfehlers schwerstpflegebedürftig.
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