LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.11.2021
L 3 R 554/20
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB VI a.F. § 166 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) und S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 1621/17

Beitragsbemessung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der gesetzlichen RentenversicherungRecht- und Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung an den zeitlichen Umfang des Hilfebedarfs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen L 3 R 554/20

DRsp Nr. 2022/13946

Beitragsbemessung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung an den zeitlichen Umfang des Hilfebedarfs

Die Anknüpfung der Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in Stufen an den zeitlichen Umfang des Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen ist verfassungsmäßig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.05.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 149 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB VI a.F. § 166 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) und S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung höherer beitragspflichtiger Einnahmen als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 31.08.2012.

Der Kläger und die Beigeladene zu 2) pflegen seit dem 01.09.2004 gemeinsam ihren am 00.00.2002 geborenen Sohn O. Dieser ist aufgrund der Folgen eines 2004 erlittenen Verkehrsunfalls und auch auf Grund eines nachfolgenden Behandlungsfehlers schwerstpflegebedürftig.