Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge in der Krankenversicherung.
Die Klägerin ist freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Nach dem Tode ihres Ehemannes bezog sie Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Aus Anlass ihrer Wiederverheiratung wurde die Zahlung mit Ablauf des Monats Juni 1999 eingestellt und ihr eine steuerfreie Witwenabfindung in Höhe von 34.100,40 DM bewilligt. Mit Bescheid vom 14. Juli 1999 erhöhte die Beklagte für die Zeit von Juli 1999 bis Juni 2000 den Monatsbeitrag zur Krankenversicherung von 199,95 DM auf 407,27 DM und zur Pflegeversicherung von 26,35 DM auf 53,67 DM. Dabei zog sie zur Beitragsbemessung das Gehalt ihres jetzigen Ehemannes und ein Zwölftel der Witwenabfindung heran.