Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.09.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Zahlungen seines früheren Arbeitgebers, die er nach seinem Eintritt in den Ruhestand als sog Deferred Compensation (DC) in zehn jährlichen Raten ausbezahlt erhält.
Der 1949 geborene Kläger ist versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Er bezieht neben seiner Altersrente (ab 01.01.2015 iHv 2.226,25 EUR) Versorgungsbezüge (ab 01.01.2015 iHv 654,61 EUR); die Beiträge hierfür werden vom Rentenversicherungsträger bzw der Zahlstelle direkt an die Beklagten abgeführt.
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