Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2013 aufgehoben wird.
Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf eine im Rahmen der Riester-Förderung angesparte Rente Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner zu entrichten hat.
Die 1946 geborene Klägerin war seit dem 1. März 2012 bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert.
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