LSG Hamburg - Urteil vom 26.11.2019
L 3 BA 1/19
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 841/14

Beitragsbemessung in der SozialversicherungKeine Berücksichtigung einer echten Abfindung wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als beitragspflichtiges ArbeitsentgeltAnforderungen an die Zuordnung zu einer früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit über das Beschäftigungsende

LSG Hamburg, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen L 3 BA 1/19

DRsp Nr. 2020/13161

Beitragsbemessung in der Sozialversicherung Keine Berücksichtigung einer echten Abfindung wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Anforderungen an die Zuordnung zu einer früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit über das Beschäftigungsende

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin für die an einen ehemaligen Arbeitnehmer gezahlte Abfindung Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten hat.