LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.11.2019
L 1 KR 16/18
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 6; SGB V § 229 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 232a Abs. 3; SGB V § 235 Abs. 4; SGB V § 240 Abs. 1; SGB IV § 26 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 569/17

Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungBerücksichtigung einer Firmenrente wegen dauernder FlugunfähigkeitKeine Beitragserhebung während des Bezugs von Arbeitslosengeld sowie während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenBeitragserhebung während einer freiwilligen Versicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 16/18

DRsp Nr. 2020/12760

Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Berücksichtigung einer Firmenrente wegen dauernder Flugunfähigkeit Keine Beitragserhebung während des Bezugs von Arbeitslosengeld sowie während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Beitragserhebung während einer freiwilligen Versicherung

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sowie während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind von einer Firmenrente wegen dauernder Flugunfähigkeit keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu erheben. Für die Zeit einer freiwilligen Versicherung ist Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung § 240 SGB V.