BSG - Urteil vom 24.01.2003
B 12 KR 6/00 R
Normen:
EG; EGVtr; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; SGB V § 266 Abs. 1 § 267 ;
Fundstellen:
SozR 4-2500 § 266 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 16 KR 68/97 - 27.01.2000,
SG Dortmund, vom 13.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 (12) Kr 103/94

Beitragserhöhung durch Zahlungen der Krankenkasse in den Risikostrukturausgleich

BSG, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen B 12 KR 6/00 R

DRsp Nr. 2003/9687

Beitragserhöhung durch Zahlungen der Krankenkasse in den Risikostrukturausgleich

Wenn der Beitrag eines Mitglieds einer Krankenkasse wegen Zahlungen seiner Kasse in den Risikostrukturausgleich erhöht wird, so wird es damit nicht in seinen Grundrechten verletzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EG; EGVtr; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; SGB V § 266 Abs. 1 § 267 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Erhöhung seines Krankenversicherungsbeitrags.

Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Als diese zum 1. Januar 1994 ihre Beitragssätze erhöhte, stieg der Beitrag des Klägers von monatlich 594 DM auf 690 DM. Der Kläger widersprach der Beitragserhöhung, weil diese im Wesentlichen auf den Risikostrukturausgleich (RSA) zurückzuführen und dieser mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar sei. Die Beklagte erteilte ihm zur Beitragserhöhung den Bescheid vom 23. Juni 1994. Die Anhebung des Beitragssatzes von 11,0 vH auf 12,1 vH und damit des Beitrages entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Sie sei notwendig gewesen, um die vorgeschriebenen Ausgaben - insbesondere im Rahmen des RSA - zu decken. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 2. September 1994).