BSG - Beschluss vom 12.05.2020
B 12 KR 112/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 303/18
SG Hildesheim, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 297/17

Beitragsforderungen einer KrankenkasseVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 112/18 B

DRsp Nr. 2020/12288

Beitragsforderungen einer Krankenkasse Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Zu den Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung (vgl. BVerfG Urteil vom 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, 263; BSG Urteil vom 12.12.1990 - 11 RAr 137/89 - SozR 3-4100 § 103 Nr. 4 S. 23; BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 44/08 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 6 RdNr 18 m.w.N).

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. November 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen Beitragsforderungen der beklagten Krankenkasse.

Die Klägerin betreibt ein "Technologiezentrum", in dem sie ihren Sohn beschäftigt. Sie hat mit Schreiben vom 28.6.2017 "unter dem Vorbehalt der Bewilligung von PKH" Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, rechtswidrige Beitragsbescheide zuzustellen sowie festzustellen, dass sie der Beklagten keine Beiträge schulde. Zur Begründung hat sie ua Mahnungen der Beklagten vom 7.6., 4.8. und 6.9.2017 vorgelegt.