BSG - Urteil vom 12.12.1990
11 RAr 137/89
Normen:
SGG § 62 ; AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 1910
SozR 3-4100 § 103 Nr. 4

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verfügbarkeit bei Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen und Kindern durch den Arbeitslosen

BSG, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 137/89

DRsp Nr. 1998/7892

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verfügbarkeit bei Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen und Kindern durch den Arbeitslosen

1. Wenn das Gericht einen Beteiligten mit einer Beweiswürdigung oder einer Rechtsauffassung überrascht, mit der dieser nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht zu rechnen braucht, so ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.2. Die Verfügbarkeit kann begründet werden, wenn der Arbeitslose einen pflegebedürftigen Angehörigen und Kinder betreut, im Falle eines Arbeitsangebots diese Tätigkeit aber aufgegeben und für eine anderweitige Betreuung gesorgt hätte (Abgrenzung zu BSG vom 29.9.1987 - 7 RAr 15/86 = BSGE 62, 166 = SozR 4100 § 103 Nr. 39). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 62 ; AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG), wobei die Erfüllung der Anwartschaftszeit und die Wahrung des rechtlichen Gehörs zu der vom Landessozialgericht (LSG) verneinten subjektiven Verfügbarkeit streitig ist.