LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.04.2023
L 9 U 619/22
Normen:
SGB VII a.F. § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2 und S. 2; SGB IV § 28e Abs. 3b S. 1-2; SGB IV § 28e Abs. 3f S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 07.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 3445/21

Beitragshaftung eines Unternehmens des Baugewerbes für ein beauftragtes NachunternehmenRechtswidrigkeit eines HaftungsbescheidesAnforderungen an den Nachweis im Sinne von § 28e Abs. 3b SGB IV - hier durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen L 9 U 619/22

DRsp Nr. 2023/9483

Beitragshaftung eines Unternehmens des Baugewerbes für ein beauftragtes Nachunternehmen Rechtswidrigkeit eines Haftungsbescheides Anforderungen an den Nachweis im Sinne von § 28e Abs. 3b SGB IV – hier durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers

1. Zur Rechtswidrigkeit eines Haftungsbescheids gegenüber einem Hauptunternehmer des Baugewerbes gem. § 150 Abs 3 S 1 Alt 1 SGB VII i.V.m. § 28e Abs 3a S 1 Alt 1 SGB IV, wenn dieser sich gem. § 28e Abs 3b S 2 i.V.m. § 28e Abs 3f S 1 SGB IV durch Vorlage einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers exkulpieren konnte.2. Der Nachweis nach § 28e Abs 3b, Abs 3f SGB IV hängt nicht davon ab, dass der Unternehmer über die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung hinaus nachweist, dass er die Vereinbarkeit der von der Beklagten erfassten und veranlagten Unternehmensteile mit dem auszuführenden Auftrag sowie der gemeldeten Arbeitsentgelte mit dem Volumen des Auftrags geprüft hat. Der Gesetzeswortlaut sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften lässt bereits die Vorlage der qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung die Haftung entfallen.

Tenor