BSG - Urteil vom 06.05.2003
B 2 U 35/02 R
Normen:
SGB VII § 185 Abs. 4 § 128 Abs. 4 § 185 Abs. 5 § 186 ;
Fundstellen:
SozR 4-2700 § 185 Nr. 1
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 97/01

Beitragsmaßstäbe aus § 185 Abs. 4 SGB VII

BSG, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen B 2 U 35/02 R

DRsp Nr. 2003/12829

Beitragsmaßstäbe aus § 185 Abs. 4 SGB VII

Die in § 185 Abs. 4 SGB VII enthaltene Aufzählung der möglichen Beitragsmaßstäbe für die Umlage der Aufwendungen der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ist abschließend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 185 Abs. 4 § 128 Abs. 4 § 185 Abs. 5 § 186 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob das beklagte Land als Aufsichtsbehörde die Genehmigung einer Änderung der Satzung der Klägerin zu Recht abgelehnt hat.

Die Aufwendungen für die Unfallversicherung der in selbständiger Rechtsform betriebenen Unternehmen mit alleiniger oder überwiegender Landesbeteiligung wurden in Rheinland-Pfalz bis zum Jahre 1997 einschließlich vom Land getragen; die Unternehmen selbst hatten keine Beiträge zu zahlen. Nach Errichtung der Klägerin als gemeinsame Unfallkasse für den Kommunal- und Landesbereich durch die Landesverordnung vom 29. Juli 1997 (GVBl Rheinland-Pfalz S 287) wurden diese nach § 128 Abs 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in deren Zuständigkeit übernommenen Unternehmen vom Jahre 1998 an in der Satzung der Klägerin vom 26. November 1997 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1998 S 25 ff) in der Beitragsgruppe 79 zusammengefasst und zur Beitragszahlung veranlagt.

Hierfür galt § 25 Abs 5 Nr 3 der Satzung :